auszüge aus *dem reibert* dem bw-handbuch

  • alle folgenden auszüge sind um das jahr 2000 rum überarbeitet worden und so nicht mehr aktuell, diese *regeln* stammen noch aus *meiner zeit*
    da wurde eine mausefalle so genannt:
    Ffalle schnapp, für klleintier grau beweglich..
    oder ein fallschirm als aufschlagverzögerer bezeichnet.
    - ab einem wasserstand von 1.20 m beginnt der soldat selbständig mit schwimmbewegungen. die grußpflicht entfällt hierbei.
    - am ende des baumes hört der soldat selbstständig mit den kletterbewegungen auf...
    - beim erreichen des gipfels sind die gehbewegungen selbständig einzustellen
    - berge und hügel unterscheiden sich von ihrer umgebung vorrangig durch ihre höhe
    - mit beginn der nacht ist mit zunehmender dunkelheit zu rechnen
    - bei schnee und frost ist mit auftretender kälte zu rechnen
    mein absoluter favorit:
    - liegt der kopf mehr als 20 cm vom rumpf entfernt, ist der tod festzustellen
    - je schwerer einem ein baumstamm vorkommt, desto größer ist auch sein gewicht
    ...ein toter soldat hat viel von seiner gefährlichkeit verloren....
    ...aus der anzugsordnung der bundeswehr: "bei nachttemperaturen von über 27 grad in der stube sind die ärmel des schlafanzuges vier mal aufzukrempeln..."
    ...den feuerkampf gewinnt, wer schneller schiesst und besser trifft...
    aus der bedienungsanleitung eines "wolfs" (jeep):
    "unangepaßte fahrweise, im gelände, kann einen längeren fußmarsch zur folge haben."
    "die felge dient zur aufnahme der bereifung."
    aber wie gesagt wurde überarbeitet neuere sind mir nicht bekannt!
    michael

  • ..." Ffalle schnapp, für klleintier grau beweglich.." ...


    heute heißt das soweit mir bekannt: " Falle klapp Nagetier grau groß" für Ratten, " ....grau klein" für Mäuse.
    Jaja, die nehmens immer genauer.

  • Immer wieder schön!


    Dazu fällt mir noch folgendes ein:
    Hab noch ne ausführlichere Version der Dienstanweisung gefunden.. wenn man sich konzentriert kann man sie sogar fast verstehen :-)



    Aus dem Merkblatt der DP zu §49 der allg. Dienstverordnung


    Der Wertsack
    Der Wertsack ist ein Beutel, der aufgrund seiner besonderen Verwendung im Postbeförderungsdienst nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die zur Bezeichnung des Wertsackes verwendete Wertbeutelfahne auch bei einem Wertsack mit Wertbeutelfahne bezeichnet wird und nicht mit Wertsackfahne, Wertsackbeutelfahne oder Wertbeutelsackfahne.


    Sollte es sich bei der Inhaltsfeststellung eines Wertsackes herausstellen, dass ein in einem Wertsack versackter Versackbeutel statt im Wertsack in einem der im Wertsack versackten Wertbeutel hätte versackt werde müssen, so ist die in Frage kommende Versackstelle unverzüglich zu benachrichtigen.


    Nach seiner Entleerung wird der Wertsack wieder zu einem Beutel, und er ist auch bei der Beutelzählung nicht als Sack, sondern als Beutel zu zählen. Bei einem im Ladezettel mit dem Vermerk "Wertsack" eingetragenen Beutel handelt es sich jedoch nicht um einen Wertsack, sondern um einen Wertpaketsack, weil ein Wertsack im Ladezettel nicht als solcher bezeichnet wird, sondern lediglich durch den Vermerk "versackt" darauf hingewiesen wird, dass es sich bei dem versackten Wertbeutel um einen Wertsack und nicht um einen ausdrücklich mit "Wertsack" bezeichneten Wertpaketsack handelt.



    Na, alles klar?

  • Thomas, das ist nicht wirklich geschrieben worden!!!!


    Ich habe zwar schon einige EU-Verordnungen gelesen, aber das hier ist ja kaum mehr zu toppen!

  • hi fritzi,gibt es auch so nicht mehr.
    ist aus alen Deutsche Post zeiten.
    merkblatt wann ist ein musterbeutel, ein musterwertsack :)

  • Hi fritzi,

    diese Anweisung soll es wirklich mal gegeben haben!

    Ich han da noch eine schöne Geschichte gefunden :-D
    Rotkäppchen auf Amtsdeutsch

    Im Kinderfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte, noch unbeschulte Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre unübliche Kopfbekleidung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu werden pflegt.
    Der Mutter besagter R. wurde seitens ihrer Mutter ein Schreiben zustellig gemacht, in welchem dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit und Pflegebedürftigkeit machte, der Großmutter eine Sendung von Nahrungsmittel und Genußmittel zu Genesungszwecken zuzustellen. Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter über das Verbot betreffs Verlassen der Waldwege auf Kreisebene belehrt.
    Dieselbe machte sich infolge Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim Übertreten des amtlichen Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte in gesetzwidriger Amtsanmaßung Einsicht in das zu Transportzwecken von Konsumgütern dienende Korbbehältnis und traf in Tötungsabsicht die Feststellung, daß die R. zu ihrer verschwägerten und verwandten, im Baumbestand angemieteten Großmutter eilend war.
    Da wolfseits Verknappung auf dem Ernährungssektor vorherrschend war, faßte er den Entschluß, bei der Großmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden. Weil dieselbe wegen Augenleidens krank geschrieben war, gelang dem in Freßvorbereitung befindlichen Untier die diesfallsige Täuschungsabsicht, worauf es unter Verschlingung der Bettlägerigen einen strafbaren Mundraub zur Durchführung brachte. Ferner täuschte das Tier bei der später eintreffenden R. seine Indentität mit der Großmutter vor, stellte ersterer nach und in der Folge durch Zweitverschlingung der R. seinen Tötungsvorsatz unter Beweis.
    Der sich auf einem Dienstgang befindliche und im Forstwesen zuständige Waldbeamte B. vernahm Schnarchgeräusche und stellt deren Urheberschaft seitens des Tiermaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle ein Tötungsgesuch ein, das dortseits zuschlägig beschieden und pro Schuß bezuschußt wurde. Nach Beschaffung einer Pulverschießvorrichtung zu Jagdzwecken gab er in wahrgenommener Einflußnahme auf das Raubwesen einen Schuß ab. Dieser wurde in Fortführung der Raubtiervernichtungsaktion auf Kreisebene nach Empfangnahme des Geschosses ablebig.
    Die gespreizte Beinhaltung des Totgutes weckte in dem Schußgeber die Vermutung, daß der Leichnam Menschenmaterial beinhalte. Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zur Totvermarktung und stieß hierbei auf die noch lebhafte R. nebst beigehefteter Großmutter.
    Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich beiden Personen ein gesteigertes, amtlich nicht zulässiges Lebensgefühl, dem sie durch groben Unfug, öffentliches Ärgernis erregenden Lärm und Nichtbeachtung anderer Polizeiverordungen Ausdruck verliehen, was ihre Haftpflichtigmachung zur Folge hatte. Der Vorfall wurde von den kulturschaffenden Gebrüder Grimm zu Protokoll genommen und starkbekinderten Familien in Märchenform zustellig gemacht.
    Wenn die Beteiligten nicht durch Hinschied abgegangen und in Fortfall gekommen sind, sind dieselben derzeitig noch lebhaft