Ist ein Impressum Pflicht?
Ja ohne Wenn und Aber!
Das sagt der Gesetzgeber dazu:
ZitatAlles anzeigenDeutschland
Telemedien
Zum 1. März 2007 wurde das Teledienstegesetz durch das Telemediengesetz ersetzt. § 5 TMG regelt Folgendes: „Dienste-Anbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“. Die erforderlichen Angaben sind sehr unterschiedlich (je nach Rechtsform oder Beruf des Anbieters). Telemedien sind im Wesentlichen „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“. Da ein Dienst geschäftsmäßig sein kann, ohne gewerblich zu sein, konnten auch private, unkommerzielle Websites unter die Impressumspflicht fallen. Der Wortlaut wurde nunmehr konkretisiert, so dass nur noch Telemedien, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, die Informationspflichten erfüllen müssen, während rein privat betriebene Websites davon ausgenommen sind. Entgeltlich sind Telemedien aber schon dann, wenn eine Webseite selbst kostenlos angeboten wird, aber als Einstieg bzw. Werbung für entgeltliche Leistungen eingesetzt wird. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf muss das Impressum den vollständigen Namen des Verantwortlichen enthalten, eine Abkürzung des Vornamens verstoße gegen § 5 TMG.[2] Weitere Informationspflichten können sich aus der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung ergeben. Da weder das Teledienste-Gesetz noch der Rundfunkstaatsvertrag den Begriff „Impressum“ verwendeten, sondern lediglich von Informationspflichten sprechen, haben sich verschiedene Bezeichnungen für diese Pflichtangaben etabliert. Neben dem gebräuchlichsten Begriff „Impressum“ sind dies zum Beispiel: „Webimpressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder auch „Kontakt“.
Für alle Nicht-Teledienste verlangte der Rundfunkstaatsvertrag ebenfalls ein Impressum (früher im Mediendienste-Staatsvertrag geregelt). Beide Gesetze fordern, dass die entsprechenden Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen.
ZitatÖsterreich
In Österreich ist die Impressumspflicht für Anbieter von Inhalten auf Internetseiten in § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt. Mit dem E-Commerce-Gesetz hat der österreichische Gesetzgeber – ebenso wie der deutsche Gesetzgeber mit dem Teledienstegesetz oder dem Mediendienste-Staatsvertrag – die europäische E-Commerce-Richtlinie umgesetzt. Damit sind die Impressumspflichten innerhalb der EU weitgehend harmonisiert. Unterschiede ergeben sich nur durch landesspezifische Besonderheiten. Die Unterlassung dieser Informationen kann sowohl verwaltungsstrafrechtlich geahndet (§ 26 ECG, Geldstrafe bis zu 3.000 EUR) als auch zivilrechtlich mit Unterlassungsklage verfolgt werden. Die Behörde kann allerdings auch einen Anbieter auf den Missstand hinweisen und ihm auftragen diesen bis zu einer festgelegten Frist zu beheben. Wenn er dies tut, hat er gemäß § 27 nicht mit einer Strafe zu rechnen.
ZitatSchweiz
In der Schweiz besteht nach Art. 322 des Strafgesetzbuches eine Impressumspflicht für Zeitungen und Zeitschriften. Diese müssen „in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben“.
Ab 1. April 2012 wird die Impressumspflicht auf bestimmte Webseiten ausgedehnt. In Anlehnung an die europäische E-Commerce-Richtlinie schreibt Art. 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab diesem Datum vor, dass „wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet“, dabei „klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschließlich derjenigen der elektronischen Post“ machen muss.
Hier könnt Ihr das genau nachlesen:
Impressumspflicht für Webseiten
Und jetzt noch was ganz Wichtiges:
Sonstige Verweise auf irgendwelche Urteile von irgendwelchen Gerichten oder Sonstiges in der Art hat auf unseren Websites nichts zu suchen! Das kann eine ungemeine Kostenfalle sein!
Ferner muss ich noch darauf hinweisen, das ich nicht berechtigt bin, Rechtsauskünfte irgendwelcher Art zu geben, das hier dargestellte Thema und meine Behauptung hierzu geschieht rein privat und stellt meine persönliche Meinung da! Ich habe weder Jura studiert noch bin ich ein Rechtsanwalt, das heißt im Klartext, das ich Euch keine verbindlichen Rechtsauskünfte geben darf, wer sich nicht sicher ist, der konsultiert bitte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens und befragt diesen!
Gruß Drache